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   VGH Baden-Württemberg, 20.12.1990 - 1 S 3055/90   

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VGH Baden-Württemberg, 20.12.1990 - 1 S 3055/90 (https://dejure.org/1990,3308)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.12.1990 - 1 S 3055/90 (https://dejure.org/1990,3308)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Dezember 1990 - 1 S 3055/90 (https://dejure.org/1990,3308)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 319 (Ls.)
  • VBlBW 1991, 273
  • DÖV 1991, 386
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1991 - 11 S 1455/91

    Baden-Württemberg: Sofortvollzug einer Abschiebungsandrohung gegenüber polnischen

    Einem polnischen Staatsangehörigen muß nach Ablehnung seines Antrags auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens nicht mehr ermöglicht werden (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Beschlüsse vom 20.12.1990 - 1 S 3055/90 -, DÖV 1991, 386, und vom 15.02.1991 - 13 S 3076/90 -).

    Eine Aufnahme in diesem Sinne haben die Antragsteller bisher nicht gefunden, da sie nicht in das Verteilungsverfahren einbezogen wurden und auch eine andere Form der Aufnahme nicht vorliegt (siehe dazu BVerfG, Beschluß 9.8.1990, InfAuslR 1990, 297; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 24.2.1989 - 11 S 187/89 --, VBlBW 1989, 267 = NVwZ 1989, 794 = Die Justiz 1989, 403, vom 20.12.1990 - 1 S 3055/90 - DÖV 1991, 386, vom 14.3.1991 - 1 S 166/91 - und vom 30.4.1991 - 11 S 1945/90 --).

    Ein vorläufiger Schutz vor derartigen Maßnahmen, wie ihn das vorläufige Bleiberecht des Asylbewerbers vorrangig vermitteln soll, scheidet in diesem Zusammenhang gleichfalls aus (siehe BVerfG, Beschluß vom 9.8. 1990, InfAuslR 1990, 297; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.12.1990 - 1 S 3055/90 - DÖV 1991, 386, und vom 15.2. 1991 - 13 S 3076/90 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 1 S 15/92

    Unerlaubte Einreise eines Ausländers gem AuslG § 58 Abs 1

    Daß dies auch im Hinblick auf den von ihm gestellten Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises, der durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 1990 und durch Widerspruchsbescheid vom 13. September 1991 zurückgewiesen wurde, nicht der Fall ist, der Antragsteller vielmehr auch unter Beachtung des Art. 116 Abs. 1 GG darauf verwiesen werden kann, diesen Antrag von seinem Heimatland aus weiter zu verfolgen, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats im einzelnen zutreffend ausgeführt (Beschl. v. 14.3.1991 - 1 S 166/91 -, VBlBW 1991, S. 385 u. Beschl. v. 20.12.1990 - 1 S 3055/90 -, VBlBW 1991, S. 273, ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.6.1991 - 11 S 1544/91 -).

    Daß die Antragsgegnerin eine weitere Duldung des Antragstellers rechtswidrig versagt hätte, ist nicht erkennbar; insbesondere kann er aus dem Umstand, daß über seinen Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ein vorläufiges Bleiberecht ebensowenig wie ein Aufenthaltsrecht herleiten (Beschl. d. Senats v. 20.12.1990 - 1 S 3055/90 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1991 - 1 S 931/91

    Zur Frage des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung in

    Das hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 20.12.1990 -- 1 S 3055/90 --; Beschluß vom 14.3.1991 -- 1 S 166/91 --) in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend dargelegt, so daß der Senat auf diese Bezug nehmen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1992 - 13 S 1638/92

    Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - Wirkung eines Antrages auf

    Es ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Anschluß an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 9.8.1990 - 2 BvR 1782/88 -) geklärt, daß es insbesondere polnischen Staatsangehörigen zuzumuten ist, diese Verfahren jedenfalls nach der Ablehnung des Antrags durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde vom Ausland aus zu betreiben (Senatsbeschluß vom 7.5.1992 - 13 S 817/92 - Beschlüsse des 1. Senats vom 20.12.1990, DÖV 1991, 386 = VBlBW 1991, 273 und vom 15.4.1991, ESVGH 41, 225; Beschluß des 11. Senats vom 27.6.1991, BWVP 1992, 64; ähnlich auch HessVGH, Beschluß vom 4.4.1991 - 12 TH 2694/90 - EZAR 622 Nr. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1991 - 1 S 166/91

    Bewirkung der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Ablehnung der Ausstellung

    Danach ist ein Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit nur unter der Voraussetzung Deutscher, daß er mit Zustimmung der Behörde Aufenthalt im Bundesgebiet nimmt (Beschluß des Senats v. 20.12.1990 -- 1 S 3055/90 -- m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.1995 - 13 S 2389/94

    Abschiebung eines serbischen Volkszugehörigen nach Kroatien - keine

    Der Ehefrau des Antragstellers ist zuzumuten, ihr Verfahren auf ein Anerkennung als Vertriebene ggf. vom Ausland aus fortzuführen (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.12.1990 - 1 S 3055/90 -, DÖV 1991, 386).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1991 - 11 S 418/91

    Unzulässigkeit einer Beschwerde des Antragsgegners gegen eine Abweisung eines

    Deswegen ist die Durchsetzung des Rechtes, dessen sich die Antragsteller berühmen, nicht unzumutbar erschwert, zumal sie im Bundesgebiet anwaltlich vertreten sind (siehe BVerfG, Beschluß vom 9.8.1990, InfAuslR 1990, 297; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.12.1990 -- 1 S 3055/90 --, DÖV 1991, 386, vom 15.2.1991 -- 13 S 3076/90 -- und vom 27.6.1991 -- 11 S 1455/91 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1992 - 1 S 115/92

    Ausreisepflicht eines ungarischen Staatsangehörigen, dessen Antrag auf

    Ein vorläufiges Bleiberecht besteht für Ausländer, die sich auf eine noch nicht unanfechtbar festgestellte Eigenschaft als Statusdeutsche berufen, grundsätzlich nicht (s. Beschluß des Senats vom 20.12.1990, VBlBW 1991, 273; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 9.8.1990, InfAuslR 1990, 297; Dreierbeschluß v. 14.8.1984, NVwZ 1985, 33).
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